WASAG Treuhand

22. März 2021

Neue Bestimmungen für die Kurzarbeitsentschädigung - rückwirkende Anpassung der Bewilligung möglich

Aktualisiert: 15. Juni 2021

Basierend auf den Bundesrats- und Parlamentsentscheiden von Mitte März 2021 gelten bezüglich Kurzarbeit folgende neuen Bestimmungen:

  • Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und summarische Verfahren bei der Abrechnung von KAE bleiben bis 30.06.2021 bestehen.

  • Die Karenzfrist für KAE (Selbstbehalt der Arbeitgeber) ist bis 30.06.2021 vollständig aufgehoben.

  • Die Voranmeldefrist für KAE ist bis am 31.12.2021 aufgehoben, dies gilt rückwirkend ab dem 01.09.2020.

  • Die Bewilligungsdauer von KAE ist bis am 31.12.2021 auf 6 Monate verlängert.

  • Bestehende Überzeiten müssen bis 30.06.2021 nicht vor dem Bezug der KAE abgebaut werden.

  • Zwischenbeschäftigungen werden bis 30.06.2021 nicht an die KAE angerechnet.

Somit können Betriebe neu die rückwirkende Anpassung der Bewilligung beantragen, wenn sie seit 01.09.2020 von einer Voranmeldefrist betroffen waren oder die Voranmeldung verspätet eingereicht haben. Das entsprechende Gesuch und die neuen Abrechnungen müssen bis am 30.04.2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse eingereicht werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Anmeldung und Abrechnung von Kurzarbeit.

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