Personen, welche aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, müssen sich während 10 Tagen in Quarantäne begeben. Die Quarantänepflicht für Reisende wird in einer zusätzlichen Verordnung geregelt.
Das Bundesamt für Gesundheit hat eine Liste der Staaten und Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko publiziert. Diese Liste wird laufend den neuen Entwicklungen angepasst.
Bei Quarantäne im Sinne der Verordnung haben unter Quarantäne gestellte Personen kein Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung. Für deren Arbeitgeber besteht während der Quarantäne auch keine Lohnfortzahlungspflicht.
Wenn der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in ein Risikogebiet entsenden, dann ist es in gewissen Fällen jedoch möglich, dass der Lohn während der Quarantäne bezahlt werden muss.
Die WASAG wünscht Ihnen schöne Ferien!
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