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Erwerbsersatzentschädigung Corona bei massgeblicher Umsatzeinbusse - Umsatzschwelle neu bei 30%

Selbständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren Ehepartner, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken müssen und dadurch eine Umsatzeinbusse erleiden, haben Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung.


Bis 31. März 2021 liegt eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 um mindestens 40% tiefer ist. Per 1. April 2021 wird der massgebliche Umsatzrückgang auf 30% gesenkt.


Als weitere Voraussetzung zur Anspruchsberechtigung muss im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens 10'000 Franken erzielt worden sein. Bitte beachten Sie, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nur anspruchsberechtigt sind, wenn im Antragsmonat ein effektiver Lohnausfall vorliegt (kein Lohn ausbezahlt wurde!).


Gerne unterstützten wir Sie bei der Beantragung der Erwerbsersatzentschädigung.

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