WASAG Treuhand

30. Dez. 2021

Wirtschaftliche Hilfsmassnahmen Coronavirus - aktuelle Bestimmungen

Aktualisiert: 3. Jan. 2022

Gerne informieren wir Sie über neue Bestimmungen zu den wirtschaftlichen Hilfsmassnahmen in Folge des Coronavirus.

Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Basierend auf Bundesrats- und Parlamentsentscheiden vom Dezember 2021 gelten aktuell folgende Regelungen:

  • Neue Bewilligungen werden für ein bis maximal sechs Monate erteilt.

  • Die Voranmeldefrist ist vorerst aufgehoben. Die Pflicht zur Voranmeldung besteht trotzdem.

  • Das summarische Abrechnungsverfahren wird für die Monate Januar bis März 2022 verlängert.

  • Die Karenzzeit (Selbstbehalt der Arbeitgeber) ist für die Monate Januar bis März 2022 aufgehoben.

  • Mehrstunden, die sich ausserhalb von Kurzarbeitsphasen angesammelt haben, müssen in den Monaten Januar bis März 2022 nicht vor dem Bezug der KAE abgebaut werden.

  • Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen werden in den Monaten Januar bis März 2022 nicht an die KAE angerechnet.

  • Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, haben bis März 2022 auch Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit unbefristetem Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristetem Vertrag und Lernende.

Corona Erwerbsersatzentschädigung

Der Anspruch auf die Corona Erwerbsersatzentschädigung kann bis 31. März 2023 geltend gemacht werden. Anrecht auf Entschädigung haben weiterhin:

  • Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist.

  • Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.

  • Selbständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten bei Betriebsschliessung, bei Veranstaltungsverbot oder Veranstaltungsabsage sowie bei massgeblicher Umsatzeinbusse in Folge von behördlichen Massnahmen.

  • Besonders gefährdete Personen, sofern sie ihre Arbeit nicht von zu Hause aus verrichten können.

Härtefallhilfe

Das Parlament hat in der Wintersession 2021 die gesetzliche Grundlage für die kantonalen Härtefallhilfen bis Ende 2022 unverändert verlängert. Der Bundesrat prüft, wie Unternehmen, die wegen der Covid-Pandemie in Not geraten, auch im Jahr 2022 mit Härtefallhilfen unterstützt werden können.

Aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Website Coronavirus.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung von Kurzarbeits- oder Erwerbsersatzentschädigung und stehen Ihnen beratend zur Seite.

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