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Wasag Treuhand Bern

Informationen rund um wirtschaftliche Massnahmen Coronavirus

Wir informieren Sie auf dieser Seite laufend über die neueste Entwicklung von staatlichen Hilfsmassnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus.

Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Per 1. April 2022 ist eine Rückkehr ins ordentliche Verfahren zur Voranmeldung und Abrechnung von KAE erfolgt. Die besonderen Bestimmungen des Covid 19-Gesetzes zur Kurzarbeit kommen weiterhin zur Anwendung, wenn die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie steht. 

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Voranmeldung von KAE in Folge der Pandemie

  • Die Voranmeldung muss wieder mit dem ordentlichen Formular oder online via eServices eingereicht werden. 

  • Die Voranmeldefrist ist bis Ende 2022 aufgehoben. Die Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle eintreffen. 

Abrechnung von KAE in Folge der Pandemie

Wird die Kurzarbeit zumindest teilweise durch die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie verursacht, kommen bis Ende 2022 folgende Formulare zur Anwendung:​

Anstelle der Formulare kann der Antrag und die Abrechnung von KAE online via eServices übermittelt werden. 

Nachzahlung von KAE auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche​ 2020 und 2021

Gemäss Bundesgerichtsurteil ist bei der Bemessung der KAE im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen. Der Bundesrat hat daher entschieden, dass alle Betriebe, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, auf Gesuch hin für diesen Zeitraum den Anspruch auf KAE überprüfen lassen können.

Alle betroffenen Betriebe werden vom SECO per Brief über die Details und das Vorgehen informiert. Die Gesuche sind online via eServices bis spätestens 31. Dezember 2022 einzureichen. Detaillierte Informationen finden Sie unter Nachzahlung auf dem Webportal von arbeit.swiss.

Corona Erwerbsersatzentschädigung (CEE)

Im Unterschied zu Arbeitnehmenden, für welche das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung zur Verfügung steht, kann von bestimmten Personengruppen die CEE beantragt werden.  

Anrecht auf Erwerbsersatzentschädigung

Seit Aufhebung der Massnahmen per 17. Februar 2022 beschränkt sich der Anspruch auf CEE auf folgende Personengruppen: 

  • Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung im Veranstaltungssektor
    Selbständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken mussten und einen Lohnausfall erleiden. Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens 10'000 Franken im Jahr 2019. Eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 um mindestens 30 Prozent tiefer ist.

  • Entschädigung für besonders gefährdete Personen
    Arbeitnehmende sowie Selbstständigerwerbende, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit nicht von zu Hause aus ausüben können und dadurch einen Erwerbsunterbruch erleiden. 

Anmeldung von Erwerbsersatzentschädigung

Anspruchsberechtigte müssen die Erwerbsersatzentschädigung bei der Ausgleichskasse beantra­gen, bei welcher ihre Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden. Sofern die zuständige Ausgleichskasse kein eigenes Formular anbietet, kann die Anmeldung online ausgefüllt und an die Ausgleichskasse, an welche der Arbeitgeber oder die anspruchsberechtigte selbständigerwerbende Person angeschlossen ist, zugestellt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt 6.13 - Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17.09.2020 (Stand 17.02.2022)

Härtefallhilfe für Unternehmen im Kanton Bern

Der Vollzug der ersten Phase des Härtefallprogramms 2022 des Kantons Berns wurde per 30. Juni 2022 abgeschlossen. 

Da im zweiten Quartal dieses Jahres keine behördlich angeordneten Beschränkungen mehr nötig waren, hat der Regierungsrat beschlossen, auf eine Aktivierung der zweiten Phase des Härtefallprogramms 2022 zu verzichten.

Informationen zum Härtefallprogramm des Kantons Bern finden Sie in der kantonalen Verordnung für Härtefallmassnahmen.

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