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Coronavirus - Informationen zum Thema Kurzarbeit

Das neuartige Coronavirus stellt viele Unternehmen vor grosse wirtschaftliche Herausforderungen. Mit der Kurz­arbeit steht ein Instrument zur Verfügung, um vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen.


Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden ange­ordnete vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit, wobei die arbeitsrechtliche Vertrags­beziehung aufrecht erhalten bleibt. Durch die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird ein anrechenbarer Arbeits­ausfall entschädigt. Damit sollen Arbeitslosigkeit verhindert und Arbeitsplätze erhalten werden.


Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen?

Für eine betroffene Unternehmung ist ein Antrag in folgenden Situationen möglich:

a) Behördliche Massnahmen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV)

Mit KAE werden Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B. Abriegelung von Städten) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraus­setzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.

b) Wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG)

Mit KAE können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben.


Wenn eine der beiden Konstellationen vorliegen, was in Folge des Coronavirus gegeben ist, müssen die folgen­den weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf KAE hat:

  • das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein

  • der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können

  • die Arbeitszeit ist kontrollierbar

  • der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10% der Arbeitsstunden aus

  • der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören

Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend.


Allerdings können nicht einfach alle Unternehmen mit Verweis auf das Coronavirus KAE beantragen. Unter­neh­men müssen glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auf­treten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss zwingend in einem adäquaten Kausalzusammen­hang mit dem Auftreten des Virus stehen.


Wie hoch ist die Kurzarbeitsentschädigung (KAE)?

Die KAE wird für die ausfallenden Stunden ausbezahlt und beträgt 80% des Verdienstausfalls. Die Kurzarbeit kann teilweise sein oder in einer vollständigen Einstellung der Arbeiten bestehen.


Beispiel: Ein Mitarbeiter ist bei einem Monatslohn von CHF 5’000 in einem 100%-Pensum angestellt. Bei diesem Mitarbeiter wurde Kurzarbeit von 50% bewilligt. Somit erhält der Mitarbeiter 50% resp. CHF 2'500 als normale Lohnzahlung. Zusätzlich beträgt die KAE für die bewilligten Ausfallstunden von 50% CHF 2'000 (80% von CHF 2'500). Im vorliegenden Beispiel beträgt der Verdienstausfall somit CHF 500.


Zu berücksichtigen ist die Karenzfrist, d. h. der Zeitpunkt, ab welchem die KAE einsetzt. Aufgrund der ausseror­dentlichen Situation wurde die Karenzfrist pro Abrechnungsperiode auf einen Tag reduziert. Der Arbeitgeber muss somit ein Tag Arbeitsausfall übernehmen, danach setzt die KAE ein.


Wie wird Kurzarbeit beantragt?

In einem ersten Schritt muss der Arbeitgeber eine Voranmeldung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Die Voranmeldefrist beträgt zurzeit ausnahmsweise drei Tage. Aufgrund der ausserordentlichen Lage wurde das Beantragungsverfahren angepasst, bitte berücksichtigen Sie bei der Bearbeitung des Formulars momentan folgendes:

  • Die Fragen 1-8 müssen einzeln beantwortet werden.

  • Zusammenfassende Beantwortung der Fragen 9a (Tätigkeitsgebiet der Firma), 10b (monatliche Umsätze in den letzten zwei Jahren), 11a (Begründung) und 11c (Verschiebung von Auftragsterminen).

  • Keine Beantwortung der übrigen Fragen in den Ziffern 9-12.

  • Der Handelsregisterauszug muss nicht eingereicht werden.

  • Das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit» muss nicht eingereicht werden, jedoch muss die Arbeit­geberin in der Voranmeldung schriftlich bestätigen, dass alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiten­den mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden sind.

  • Die Umsatzzahlen der letzten zwei Jahre sind monatlich genau auszuweisen.


Die kantonale Amtsstelle erteilt grundsätzlich innert 10 Tagen die Bewilligung zur Kurzarbeit oder lehnt den Antrag ab. Bei Bewilligung des Antrags ist der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Die Abrechnung von Kurzarbeit (Form. Nr. 716.303)

  • Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden (Form. Nr. 716.307)

  • Evtl. Bescheinigung über Einkommen aus Zwischenbeschäftigung (Form. Nr. 716.305)

  • Evtl. Erhebungsbogen für die Ermittlung der saisonalen Ausfallstunden (Form. 716.303.1)


Formulare Sämtliche notwendigen Formulare zur Beantragung der Kurzarbeit können auf der Website des SECO herunter­geladen werden.


Detaillierte Infos

Detaillierte Infos entnehmen Sie der Informationsbroschüre «Kurzarbeitsentschädigung» des SECO.


Kontakt Kantonale Amtstelle (Adresse zur Einreichung der Voranmeldung und des Antrags)

Amt für Arbeitslosenversicherung

Rechtsdienst

Lagerhausweg 10

3018 Bern

Tel. 031 633 58 41

Die Voranmeldung kann auch per E-Mail eingereicht werden an: rechtsdienst.ava@be.ch


Bitte beachten Sie, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen und das Anmeldeverfahren aufgrund der ausseror­dentlichen Lage kurzfristig ändern können.


Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Anmeldung zur Kurzarbeit. Wir wünschen Ihnen sowie Ihren Angehörigen beste Gesundheit und für die bevorstehenden Heraus­forderungen viel Kraft und Besonnenheit.

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