Im Herbst 2022 hat das Schweizer Stimmvolk die AHV-Reform 21 und damit auch die Zusatzfinanzierung der AHV mittels Erhöhung der Mehrwertsteuer angenommen.
Auf den 1. Januar 2024 werden die MWST-Sätze wie folgt erhöht:
Normalsatz: 8.1% (bisher 7.7%)
Reduzierter Satz: 2.6% (bisher 2.5%)
Sondersatz für Beherbergung: 3.8% (bisher 3.7%)
Auch die Saldosteuersätze werden per 1. Januar 2024 erhöht.
Anzuwendender Steuersatz:
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist ausschliesslich das Datum der Leistungserbringung und nicht etwa das Datum der Rechnungsstellung.
Wird die Leistung ab 1. Januar 2024 erbracht, dann sind die neuen MWST-Sätze anzuwenden, auch wenn die Rechnung bereits im 2023 verschickt wird.
Leistungen bis 31. Dezember 2023 unterliegen den bisherigen MWST-Sätzen. Dies gilt auch, wenn die Rechnungsstellung erst im 2024 erfolgt.
Bei jahresübergreifenden Leistungen ist eine Aufteilung entsprechend dem Leistungszeitraum vorzunehmen. Dies gilt z.B. für laufende Aufträge im Baugewerbe, welche mit Teilrechnungen abzugrenzen sind, oder auch für Verträge, welche pro rata auf den bisherigen und neuen Steuersatz aufzuteilen sind.
In der MWST-Abrechnung vom 3. Quartal 2023 können die Umsätze erstmals zu den bisherigen und neuen Steuersätzen deklariert werden.
Wir empfehlen, die Anpassung der MWST-Sätze in Fakturierungsprogrammen, Rechnungsvorlagen, Kassensystemen, Preislisten und anderen MWST-relevanten Dokumenten frühzeitig vorzusehen.
Detaillierte Infos finden Sie in der MWST-Info Nr. 19. Bei Fragen stehen Ihnen das WASAG-Team natürlich gerne zur Verfügung.
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