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Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

Mit Bundesratsbeschluss vom 4. November 2020 wurde der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz rückwirkend per 17. September 2020 auf folgende Personengruppen ausgeweitet:

  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Betriebsschliessung Neu haben auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn sie ihre Tätigkeit auf Anordnung der Behörden einstellen mussten. Anspruch besteht für die Dauer der Schliessung.     

  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Veranstaltungsverbot Neu haben auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei einem behördlichen Veranstaltungsverbot, wenn sie für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten.

  • Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit massgeblicher Umsatzeinbusse Neu haben Personen einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Coronavirus massgeblich einschränkt ist und die eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleiden. Die massgebliche Einschränkung ist definiert durch einen Umsatzverlust von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015-19.

Weitere Infos finden Sie auf unserer Seite Coronavirus.


Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung von Corona-Erwerbsersatz und wünschen Ihnen gute Gesundheit!

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