Mit Bundesratsbeschluss vom 4. November 2020 wurde der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz rückwirkend per 17. September 2020 auf folgende Personengruppen ausgeweitet:
Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Betriebsschliessung Neu haben auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn sie ihre Tätigkeit auf Anordnung der Behörden einstellen mussten. Anspruch besteht für die Dauer der Schliessung.
Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Veranstaltungsverbot Neu haben auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei einem behördlichen Veranstaltungsverbot, wenn sie für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten.
Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit massgeblicher Umsatzeinbusse Neu haben Personen einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Coronavirus massgeblich einschränkt ist und die eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleiden. Die massgebliche Einschränkung ist definiert durch einen Umsatzverlust von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015-19.
Weitere Infos finden Sie auf unserer Seite Coronavirus.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung von Corona-Erwerbsersatz und wünschen Ihnen gute Gesundheit!
Comments